Freitag, 19. Juni 2009Verfassungsbeschwerden gegen Hackerparagraphen unzulässigTrackbacks
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Moin!
Es gibt ganze Scharen von Richtern, die sich nicht an Urteile des BGH "halten" - und das ist im Kern auch gut so, denn es geht immer um Einzelfallentscheidungen, die eine sach- und umstandsgerechte Würdigung der Sachlage notwendig macht, soweit dies im spazialrechtlichen und gerichtsrechtlichen Rahmen konkret möglich ist. Der BGH hebt ja auch nicht umsonst regelmäßig auch Urteile "unterer" Instanzen auf, obwohl sich diese an die "Leitlinie" des BGH gehalten haben, dabei aber nicht mehr alle beachtlichen Tatsachen korrekt in die Beurteilung eines Sachverhaltes einbezogen haben. Im konkreten Fall ist es aber dennoch so, dass es gut ist, dass es nun wenigenst eine Leitlinie gibt, die zumindest als Wegweiser genutzt werden kann. Man wird sehen, wie sich die Rechtsprechung in der Hinsicht wirklich entwickeln wird.
Autos werden in der Regel nicht für illegale Sachen gebaut. Manche nutzen sie aber trotzdem, um z.B. Leute umzufahren oder nach dem Banküberfall schnell wegzukommen. Deshalb kann man sie auch nicht generell unter Strafe stellen.
Es kommt - wie Rafael schon sagte - auf den Einzelfall an. Ich denke dazu aber auch, daß Software für legale Hack-Zwecke einfach so zugänglich ist (Tauschbörsen am abgesehen).
Ups. Es heißt natürlich "... daß Software für legale Hack-Zwecke nicht einfach so zugänglich ist ..."
Also die meiste Software die ich hier benutze, die auch unter den Paragraphen fällt, ist frei erhältlich. Also eine Sicherheitsanalyse ohne z.B. nmap, wäre schon verdammt schwierig.
Das BVerfG hat sogar erklärt, dass Software die für einen "illegalen" Zweck hergestellt wurde, verschafft werden darf, wenn diese Software für Sicherheitstests verwendet wird. Insofern entfiele der Vorsatz durch das Verschaffen eine andere in § 202c genannte Straftat zu begehen.
Software zu einem legalen Zweck hergestellt? Wer will das bestimmen?
Wenn ich das ganze richtig gelesen habe, geht es um die Art und Weise wie die Person die Software einsetzen möchte. Ganz egal aus welcher Quelle sie stamt oder mit welcher Absicht die Software programmiert wurde. Prinzipiell ist erstmal keine Software verboten, sondern nur wenn der Benutzer sie für illegale Zwecke nutzen möchte. Dieser Wille muss sich zu dem auch Manifestiert haben.
Wobei das Gesetz dann eigentlich überflüssig ist, da die Tat an sich eh schon strafbar ist und ohne Tat kann man die Absicht wohl kaum feststellen. (Naja die versteckten Telepathen, die es angeblich nicht gibt, abgesehen)
Ja, das Gesetz ist überflüssig, da schon ein anderer Straftatbestand erfüllt sein wird, wenn sich der Wille zum Einsatz manifestiert hat.
In "1984" heisst so etwas Gedankenverbrechen. |
IPv4 vs. IPv6Du bist hier via
![]() SucheÖkostromKalenderKommentareMo, 13.02.2012 09:09
Und auf deutsch heißt das was?
"Ich hab meine Rechnung nicht
gezahlt?"
Mo, 13.02.2012 07:51
Ich halte Wikis auch für besse
r, allerdings sollte etwas an
Arbeit in die Strukturierung g
esteckt werden, sonst we [...]
zu Daxig
So, 12.02.2012 00:53
Wie hast du denn die Bestellun
g erwartet? Würde mich wirklic
h mal interessieren - ich find
e das jetzt nicht ungewö [...]
zu Daxig
Sa, 11.02.2012 22:05
das ist gängige Praxis... Wenn
ich etwas haben will, was (au
ch) per Webformular zu haben i
st muss ich die Bestellu [...]
Sa, 11.02.2012 17:42
das glaubst du doch selber nic
ht
zu .my.cnf
Sa, 11.02.2012 11:48
Chuck Norris gibt den Daten ei
nen Roundhouse-Kick, dann komp
rimieren die sich selber.
Sa, 11.02.2012 10:54
Gibts da schon einen Verhandlu
ngstermin? Wenn ich in der Näh
e bin, würd ich mir das glatt
noch ansehen kommen.
Fr, 10.02.2012 23:05
... ja wieso eigentlich nicht?
Bei Kunden mit Neuanschluss w
ird in der Regel eher selten e
in DSL-Modem daheim ruml [...]
Fr, 10.02.2012 20:54
Ist schon klar^^ nur ich hab s
chon lustige Erfahrungen mit Ö
sterreichern gemacht, grade mi
t Technik (wobei man das [...]
Fr, 10.02.2012 20:46
Finde ich auch.
Der Anwalt hä
tte auf das Angebot eingehen s
ollen, aber wer nicht hören wi
ll....
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