Dienstag, 11. August 2009VerzugshinweisTrackbacks
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QUOTE: Er macht irgendwie das schöne Gesamtbild der Rechnung kaputt Das Allheilmittel gegen rechtlich notwendige „walls of text“: Nach unten setzen, Sternchen dran, Schriftgröße 6px.
Sofern ein Zahlunsziel angegeben ist, welches sich nach dem Kalender berechnen lässt, ist der Hinweis auf die 30-Tage-Regel hinfällig. Die Fälligkeit bzw. der Verzug tritt dann ja mit dem Ablauf der gesetzen Zahlungsfrist ein.
Wenn man mit der Regel arbeitet: Den Hinweis auf die Prozentsätze kann man auch weglassen, dann spart man schon mal ein paar Zeilen.
Einfach weglassen. Das gilt ja sowieso. Und wenn nach Zahlungsverzug nichts passiert, gleich mit den zus. Gebühren einfordern.
Den geschäftlichen Kunden sollte das klar sein, da bewirkt auch ein Hinweis kein schlechtes Gewissen und bei Verbrauchern - die lesen "das da unte" eh nicht... Hatte letztens einen Kunden, bei dem ich mit der "positiven Verstärkung" arbeiten könnte. "Zahlung bis zum... bei Zahlung vor dem xxx 3% Skonto"
3% Skonto ziehe ich grundsätzlich bei Rechnungen die nicht regelmäßig anfallen und bei denen nichts anderweitiges vermerkt ist.
Wenn also Vermerke wie "ohne Abzüge" oder "x% skonto bis..." vorhanden sind, dann halte ich mich daran, aber wenn nichts vermerkt ist, handele ich da quasi eigenmächtig. Allerdings zahle ich Rechnungen aus Prinzip auch direkt nach Eingang. Beschwert hat sich darüber bisher noch niemand. Im Zweifelsfall würde ich dann aber auch selbstverständlich den Restbetrag überweisen.
Der Hinweis auf 286 (III) ist nur bei einem Verbraucher erforderlich, damit dieser gegenüber dem Verbraucher Wirksamkeit entfaltet. Und auch da nur, wenn keine Fälligkeit festgelegt ist. Wie Cosmo schon richtig anmerkte.
Durch ein gesetztes Fälligkeitsdatum, ist 286 (III) sowohl gegenüber einem Verbraucher, wie einem Unternehmer überflüssig. Sollte das Fälligkeitsdatum weiter als 30 Tage in der Zukunft liegen, so tritt Verzug selbstverständlich auch erst mit Ablauf dieser Frist ein. Ein festes Datum, bzw. ein fest bestimmbarer Zeitpunkt, hebt 286 (III) also quasi auf. Zinsen (und evtl. Schadenersatz) sind ab Verzug fällig, ob du drauf hinweist, oder nicht, ist da irrelevant. Das wäre in der Form also allenfalls ein, wie du schreibst, sinnvoller, als ein rechtlich nötiger Hinweis. Um meinen Vorrednern zusammenfassend größtenteils zuzustimmen.
Wenn du es trotzdem draufhaben möchtest verweis einfach auf die Rückseite und bringe die Standardtexte dort unter.
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IPv4 vs. IPv6Du bist hier via
![]() SucheÖkostromKalenderKommentareSa, 26.05.2012 00:19
Naja die meisten Kunden sind h
alt keine Experten, wenn in me
inem Fenster eine Werbetafel e
röffnet werden würde, da [...]
Fr, 25.05.2012 23:17
http://blog.fefe.de/?ts=b14989
2a
Besser?
Zitat: "Micro
soft erwirkt Einfuhrstopp für
Android-Geräte von Motor [...]
Fr, 25.05.2012 19:46
Arbeit anderer 1:1 kopieren !=
dem was die Patenttrolle mome
ntan veranstalten.
Fr, 25.05.2012 18:54
Naja ne AGB ist ja auch schnel
l geschrieben, aber kaum wird
sie kopiert ist das geschrei g
roß
Do, 24.05.2012 21:20
Ich finde es nicht verwerflich
euch danach zu fragen.
Ihr h
abt halt einen super support!
Ich finde die Frage nic [...]
Do, 24.05.2012 20:37
Ich wuerde da weniger auf eine
n "Gesellen" im Browser tippen
, sondern eher auf ein gehackt
es Script auf seiner Web [...]
Do, 24.05.2012 19:14
Och,
ich empfinde das noch al
s relativ neutral. Und so frag
t er halt einfach nach bei dir
.
Do, 24.05.2012 17:34
Da halte ich mit Wellensittich
und "Hansi" dagegen
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