Freitag, 25. Juni 2010Wann Bestandsdaten gelöscht werdenTrackbacks
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Kommentare
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Den Verweis auf das Gesetz halte ich für falsch. Der Formulierung ist nicht zu entnehmen, daß die Bestandsdaten nicht auch früher gelöscht werden dürften. Da nach Absatz 1 des selben Paragraphen die Erhebung der Bestandsdaten von vorneherein optional ist, ist auszuschließen daß eine Verpflichtung besteht die Daten bis zum genannten Zeitpunkt aufzubewahren.
Vielleicht doch mal lieber einen Juristen fragen statt selber laienhaft Gesetze womöglich falsch auszulegen?
Die Erhebung ist für TK-Unternehmen alles andere als optional. In Verträgen, wie wir sie erbringen, ist die Erhebung von Bestandsdaten gemäß TKG sogar verpflichtend. Jeder weiß das, dass selbst Prepaid-Handy-Verträge an Bestandsdaten geknüpft werden.
Der Absatz sagt eindeutig aus, wann sie spätestens von allen zu löschen sind. Für uns (und viele andere TK-Unternehmen) ist das zugleich der früheste Termin. Dies ist u.a. durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Datenschutzerklärung und eines Audits durch diese sowie den Landesdatenschutzbeauftragten abgenommen. Ich glaube, beide hätten, sofern eine frühere Löschung rechtlich zulässig wäre, auch hierfür plädiert.
Ich vermute stark, dass die frühere Löschung zulässig ist und würde Rücksprache mit einem entsprechend spezialisierten Anwalt halten, da Datenschutz uÄ ja euer Leitbild ist.
§ 95 III TKG konkretisiert die allgemeinen Regelungen über die Löschung personenbezogener Daten nach § 35 BDSG. In § 35 II BDSG heißt es: QUOTE: Personenbezogene Daten können [...] jederzeit gelöscht werden. [Aber in jedem Fall sind] Personenbezogene Daten [...] zu löschen, wenn [...] Insofern dürfte § 95 III TKG im Kontext von § 35 II BDSG eine maximale Aufbewahrungsdauer und keine Mindestdauer darstellen. Dabei läuft § 95 III TKG wohl gleich mit § 111 IV TKG, in dem ihr in Absatz 1 zur Speicherung verpflichtet werdet. Zu der Möglichkeit der früheren Löschung habe ich aber weder im Beck’schen TKG-Kommentar noch im Spindler/Schuster etwas gefunden. Die Auslegung legt jedoch nahe, dass eine frühere Löschung zulässig sein wird. Unter Umständen gehen die Kommentare sogar von dieser Auslegung in der Gestalt aus, dass sie eine Kommentierung für überflüssig halten. Ob an die Stelle der Löschung dann unter Umständen doch nach § 35 III Nr. 1 eine Sperrung treten muss, kann ich mangels Übersicht der euch verpflichtenden Normen nicht ersehen. |
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![]() SucheÖkostromKalenderKommentareMo, 13.02.2012 09:09
Und auf deutsch heißt das was?
"Ich hab meine Rechnung nicht
gezahlt?"
Mo, 13.02.2012 07:51
Ich halte Wikis auch für besse
r, allerdings sollte etwas an
Arbeit in die Strukturierung g
esteckt werden, sonst we [...]
zu Daxig
So, 12.02.2012 00:53
Wie hast du denn die Bestellun
g erwartet? Würde mich wirklic
h mal interessieren - ich find
e das jetzt nicht ungewö [...]
zu Daxig
Sa, 11.02.2012 22:05
das ist gängige Praxis... Wenn
ich etwas haben will, was (au
ch) per Webformular zu haben i
st muss ich die Bestellu [...]
Sa, 11.02.2012 17:42
das glaubst du doch selber nic
ht
zu .my.cnf
Sa, 11.02.2012 11:48
Chuck Norris gibt den Daten ei
nen Roundhouse-Kick, dann komp
rimieren die sich selber.
Sa, 11.02.2012 10:54
Gibts da schon einen Verhandlu
ngstermin? Wenn ich in der Näh
e bin, würd ich mir das glatt
noch ansehen kommen.
Fr, 10.02.2012 23:05
... ja wieso eigentlich nicht?
Bei Kunden mit Neuanschluss w
ird in der Regel eher selten e
in DSL-Modem daheim ruml [...]
Fr, 10.02.2012 20:54
Ist schon klar^^ nur ich hab s
chon lustige Erfahrungen mit Ö
sterreichern gemacht, grade mi
t Technik (wobei man das [...]
Fr, 10.02.2012 20:46
Finde ich auch.
Der Anwalt hä
tte auf das Angebot eingehen s
ollen, aber wer nicht hören wi
ll....
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