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Verzugshinweis

Habe ich eigentlich schon einmal erwähnt, dass ich diesen (rechtlich "nötigen" bzw. sehr sinnvollen) Hinweis bzgl. des Zahlungsverzugs auf Rechnungen (wie wir ihn natürlich auch haben) störend finde?
Die Rechnungssumme ist ohne Abzüge fällig mit Zugang dieser Rechnung, spätestens am xx.xx.xxxx. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie diese Rechnung nicht binnen 30 Tagen ausgleichen. Die Verzugszinsen belaufen sich bei einem Verbraucher auf 5 Prozentpunkte und bei einem Unternehmer auf 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Er macht irgendwie das schöne Gesamtbild der Rechnung kaputt :-(

Kommentare

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Junker

QUOTE:
Er macht irgendwie das schöne Gesamtbild der Rechnung kaputt
Das Allheilmittel gegen rechtlich notwendige „walls of text“: Nach unten setzen, Sternchen dran, Schriftgröße 6px.

Cosmo

Sofern ein Zahlunsziel angegeben ist, welches sich nach dem Kalender berechnen lässt, ist der Hinweis auf die 30-Tage-Regel hinfällig. Die Fälligkeit bzw. der Verzug tritt dann ja mit dem Ablauf der gesetzen Zahlungsfrist ein.

Wenn man mit der Regel arbeitet: Den Hinweis auf die Prozentsätze kann man auch weglassen, dann spart man schon mal ein paar Zeilen.

Carola

Einfach weglassen. Das gilt ja sowieso. Und wenn nach Zahlungsverzug nichts passiert, gleich mit den zus. Gebühren einfordern.

Den geschäftlichen Kunden sollte das klar sein, da bewirkt auch ein Hinweis kein schlechtes Gewissen und bei Verbrauchern - die lesen "das da unte" eh nicht...

Hatte letztens einen Kunden, bei dem ich mit der "positiven Verstärkung" arbeiten könnte. "Zahlung bis zum... bei Zahlung vor dem xxx 3% Skonto"

sharky

3% Skonto ziehe ich grundsätzlich bei Rechnungen die nicht regelmäßig anfallen und bei denen nichts anderweitiges vermerkt ist.
Wenn also Vermerke wie "ohne Abzüge" oder "x% skonto bis..." vorhanden sind, dann halte ich mich daran, aber wenn nichts vermerkt ist, handele ich da quasi eigenmächtig. Allerdings zahle ich Rechnungen aus Prinzip auch direkt nach Eingang.
Beschwert hat sich darüber bisher noch niemand.
Im Zweifelsfall würde ich dann aber auch selbstverständlich den Restbetrag überweisen.

Paul Neuhaus

Der Hinweis auf 286 (III) ist nur bei einem Verbraucher erforderlich, damit dieser gegenüber dem Verbraucher Wirksamkeit entfaltet. Und auch da nur, wenn keine Fälligkeit festgelegt ist. Wie Cosmo schon richtig anmerkte.

Durch ein gesetztes Fälligkeitsdatum, ist 286 (III) sowohl gegenüber einem Verbraucher, wie einem Unternehmer überflüssig. Sollte das Fälligkeitsdatum weiter als 30 Tage in der Zukunft liegen, so tritt Verzug selbstverständlich auch erst mit Ablauf dieser Frist ein. Ein festes Datum, bzw. ein fest bestimmbarer Zeitpunkt, hebt 286 (III) also quasi auf.

Zinsen (und evtl. Schadenersatz) sind ab Verzug fällig, ob du drauf hinweist, oder nicht, ist da irrelevant.

Das wäre in der Form also allenfalls ein, wie du schreibst, sinnvoller, als ein rechtlich nötiger Hinweis. Um meinen Vorrednern zusammenfassend größtenteils zuzustimmen.

Avarion

Wenn du es trotzdem draufhaben möchtest verweis einfach auf die Rückseite und bringe die Standardtexte dort unter.

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