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Wann Bestandsdaten gelöscht werden

Ein Kunde, dessen Vertrag in Kürze endet, wollte relativ exakt wissen, wann genau seine Daten gelöscht werden. Nach der entsprechenden Information an ihn, wollte er wissen, mit welcher Begründung wir die Daten genau dann löschen, und wenn wir ihm diese nicht lieferten, wollte er seine Daten (es ging lediglich um Bestandsdaten) sofort gelöscht sehen, nachdem der Vertrag endete.

Nach einigen E-Mails hin und her mit den nötigen Gesetzeszitaten und Quellennachweisen hat er es dann doch eingesehen. Primär trifft auf ihn §95 Abs. 3 TKG zu:
(...) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. (...)
Somit löschen wir seine Bestandsdaten (andere Daten haben wir eh nicht) zum 31.12.2011. Mir wäre früher auch lieber, denn wozu sollen diese Daten bis dahin noch gut sein? Aber die geltende Rechtslage ist nun mal so, in dieser ich auch kein schwerwiegendes Problem sehe.

Im übrigen frage ich mich immer (mal) wieder, wie man die finanzamtliche Vorschrift, Rechnungen (ein- wie ausgehend) 10 Jahre aufzubewahren, mit diesen Regelungen vereinbar ist. Im Prinzip unterscheidet sich das, was an Daten auf der Rechnung steht, doch nur in ganz wenigen Punkten von dem Kundendatensatz :thinking:

Kommentare

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Theodore

Wieder so ein fanatischer Pirat?

Hans

Den Verweis auf das Gesetz halte ich für falsch. Der Formulierung ist nicht zu entnehmen, daß die Bestandsdaten nicht auch früher gelöscht werden dürften. Da nach Absatz 1 des selben Paragraphen die Erhebung der Bestandsdaten von vorneherein optional ist, ist auszuschließen daß eine Verpflichtung besteht die Daten bis zum genannten Zeitpunkt aufzubewahren.

Vielleicht doch mal lieber einen Juristen fragen statt selber laienhaft Gesetze womöglich falsch auszulegen?

Arno

sehe ich ähnlich!

Manuel Schmitt (manitu)

Die Erhebung ist für TK-Unternehmen alles andere als optional. In Verträgen, wie wir sie erbringen, ist die Erhebung von Bestandsdaten gemäß TKG sogar verpflichtend. Jeder weiß das, dass selbst Prepaid-Handy-Verträge an Bestandsdaten geknüpft werden.

Der Absatz sagt eindeutig aus, wann sie spätestens von allen zu löschen sind. Für uns (und viele andere TK-Unternehmen) ist das zugleich der früheste Termin.

Dies ist u.a. durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Datenschutzerklärung und eines Audits durch diese sowie den Landesdatenschutzbeauftragten abgenommen. Ich glaube, beide hätten, sofern eine frühere Löschung rechtlich zulässig wäre, auch hierfür plädiert.

Auke

Ich vermute stark, dass die frühere Löschung zulässig ist und würde Rücksprache mit einem entsprechend spezialisierten Anwalt halten, da Datenschutz uÄ ja euer Leitbild ist.

§ 95 III TKG konkretisiert die allgemeinen Regelungen über die Löschung personenbezogener Daten nach § 35 BDSG. In § 35 II BDSG heißt es:
QUOTE:

Personenbezogene Daten können [...] jederzeit gelöscht werden. [Aber in jedem Fall sind] Personenbezogene Daten [...] zu löschen, wenn [...]


Insofern dürfte § 95 III TKG im Kontext von § 35 II BDSG eine maximale Aufbewahrungsdauer und keine Mindestdauer darstellen. Dabei läuft § 95 III TKG wohl gleich mit § 111 IV TKG, in dem ihr in Absatz 1 zur Speicherung verpflichtet werdet.

Zu der Möglichkeit der früheren Löschung habe ich aber weder im Beck’schen TKG-Kommentar noch im Spindler/Schuster etwas gefunden. Die Auslegung legt jedoch nahe, dass eine frühere Löschung zulässig sein wird. Unter Umständen gehen die Kommentare sogar von dieser Auslegung in der Gestalt aus, dass sie eine Kommentierung für überflüssig halten.

Ob an die Stelle der Löschung dann unter Umständen doch nach § 35 III Nr. 1 eine Sperrung treten muss, kann ich mangels Übersicht der euch verpflichtenden Normen nicht ersehen.

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