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Gefälschte Webhosting-Bestellungen

Ich frage mich immer wieder, wer heutzutage noch glaubt, mit einer gefälschten Webhosting-Bestellung mit sowas von offensichtlich gefälschten Personendaten durchzukommen. Nicht mal Mühe geben sich die Kiddies heute mehr :razz:

Wenn die Aussicht auf Erfolg besteht, zeigen wir das (strafrechtlich betrachtet) an, und die Aufklärungsquote ist in der Regel recht gut. Und bevor Diskussionen über die Belastung der Justiz aufkommen: Es handelt sich um einen Straftatbestand, und der ist zu verfolgen. Sonst müssen wir uns irgendwann über Bagatell-Straftatbestände unterhalten, die man generell von Strafe befreit. Hier lasse ich auch nicht mit mir reden ;-)

Diesbezüglich stelle ich mich direkt mal hinter Björn, der vermutlich täglich (wenn nicht sogar mehrmals) mit Derartigem (auch wenn es bei ihm um Waren, bei uns um Dienstleistungen, in jedem Fall um Geld und Schaden geht) zu tun hat. Hier würde ich mir vom Gesetzgeber wünschen, dass es schnellere und deutlich vereinfachte Strafverfahren für Kleinst-Erst-Delikte bzw. -Täter gibt, die als Abschreckung bezogen auf die Tat unangenehm für den Täter (gemessen daran, was für ihn unangenehm ist) sind und als einmaliger Warnschuss zu sehen sind. Wer es danach nicht verstanden hat, sollte eben die volle Härte der Justiz zu spüren bekommen.

Kommentare

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Anonym

Bin gerad am Überlegen, welcher Strafbestand auf eine gefälschte Bestellung fällt: Ladendiebstahl wohl nicht. Betrug? Nicht, wenns direkt auffällt. Versuchter Betrug könnte hinhauen: Richtig geraten?

Auke

Es kommt auf die Eingaben an.

Es kann eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 I StGB) sein. Dessen Strafbarkeit entfällt aber, wenn die verwendeten Daten offensichtlich unernst sind.

Es kann auch ein versuchter Betrug sein (§§ 263 I, 22, 23 I, 263 II StGB). Dann müsste der Täter allerdings in Bereicherungsabsicht handeln und dementsprechend insbesondere dafür sorgen, dass er damit rechnen kann, die Zugangsdaten zu erhalten (korrekte Adresse oder E-Mail-Adresse).

Und ganz vielleicht kann die Bestellung auch Teil einer Nachstellung sein (§ 238 I Nr. 3 Alt. 1 StGB).

MartinM

Auf jeden Fall anzeigen. Sonst würde der Schaden einfach bei einem anderen Hoster angerichtet werden.

Thomas

Kommt mir sehr bekannt vor:

http://nergal.ws/2011/08/12/spam-hoster-fur-10-minuten/

Der hatte sich allerdings die Mühe gemacht und wirklich existente Daten genutzt. Daten die man bei Google finden konnte.

Auch ich zeige solche Fälle auf jeden Fall an.

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