Freitag, 19. Juni 2009, 12:12
Verfassungsbeschwerden gegen Hackerparagraphen unzulässig
Ich finde, dass der Artikel das eigentliche Resultat etwas zu wenig herauskehrt:
Verfassungsbeschwerden gegen Hackerparagraphen unzulässig
Auch wenn die Klage abgewiesen wurde, ist es doch unter dem Strich ein Erfolg! Das Bundesverfassungsgericht hat quasi außerhalb eines möglichen Prozesses, der ja auch hätte anders ausgehen können, klargestellt, dass Software, die zu einem legalen Zweck hergestellt wurde, nicht erfasst ist.
Das ist zwar keine (bindende) Grundsatzentscheidung, aber sollte es doch einmal zu einem Strafverfahren kommen, kann man sich an diesen Beschluss halten. Und: Einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu ignorieren, traut sich hoffentlich kein Richter.
Verfassungsbeschwerden gegen Hackerparagraphen unzulässig
Auch wenn die Klage abgewiesen wurde, ist es doch unter dem Strich ein Erfolg! Das Bundesverfassungsgericht hat quasi außerhalb eines möglichen Prozesses, der ja auch hätte anders ausgehen können, klargestellt, dass Software, die zu einem legalen Zweck hergestellt wurde, nicht erfasst ist.
Das ist zwar keine (bindende) Grundsatzentscheidung, aber sollte es doch einmal zu einem Strafverfahren kommen, kann man sich an diesen Beschluss halten. Und: Einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu ignorieren, traut sich hoffentlich kein Richter.
Kommentare
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Rafael
Es gibt ganze Scharen von Richtern, die sich nicht an Urteile des BGH "halten" - und das ist im Kern auch gut so, denn es geht immer um Einzelfallentscheidungen, die eine sach- und umstandsgerechte Würdigung der Sachlage notwendig macht, soweit dies im spazialrechtlichen und gerichtsrechtlichen Rahmen konkret möglich ist.
Der BGH hebt ja auch nicht umsonst regelmäßig auch Urteile "unterer" Instanzen auf, obwohl sich diese an die "Leitlinie" des BGH gehalten haben, dabei aber nicht mehr alle beachtlichen Tatsachen korrekt in die Beurteilung eines Sachverhaltes einbezogen haben.
Im konkreten Fall ist es aber dennoch so, dass es gut ist, dass es nun wenigenst eine Leitlinie gibt, die zumindest als Wegweiser genutzt werden kann. Man wird sehen, wie sich die Rechtsprechung in der Hinsicht wirklich entwickeln wird.
NewsShit!
Es kommt - wie Rafael schon sagte - auf den Einzelfall an. Ich denke dazu aber auch, daß Software für legale Hack-Zwecke einfach so zugänglich ist (Tauschbörsen am abgesehen).
NewsShit!
Kelsar
Ralph
DeserTStorM
Wenn ich das ganze richtig gelesen habe, geht es um die Art und Weise wie die Person die Software einsetzen möchte. Ganz egal aus welcher Quelle sie stamt oder mit welcher Absicht die Software programmiert wurde. Prinzipiell ist erstmal keine Software verboten, sondern nur wenn der Benutzer sie für illegale Zwecke nutzen möchte. Dieser Wille muss sich zu dem auch Manifestiert haben.
Kelsar
Ralph
In "1984" heisst so etwas Gedankenverbrechen.