Skip to content

Widerrufsbelehrung und ihr Sinn

Um es sicherheitshalber vorweg zu nehmen: Das Widerrufsrecht im Online-Handel - bei Waren und Dienstleistungen - hat absolut ihre Daseinsberechtigung. Über einige Details davon, die uns der Gesetzgeber vorgibt, kann man durchaus streiten bzw. diskutieren. Im Großen und Ganzen ist es aber eine gute Sache.

Was ich mich aber frage: Wenn es doch Musterbelehrungen gibt, die einem Gesetzesentwurf bzw. -text beigefügt sind, warum soll dann jeder Online-Handler diese Widerrufsbelehrung jedem Käufer bei jedem Einkauf wirksam vorlegen? Das (Widerrufs-)Recht existiert ja unabhängig davon, und der Gesetzgeber hätte es in seiner Formulierung ganz klar und ausnahmslos an jeden Fernabsatzvertrag koppeln können, auch ohne dass der Händler Gesetzespassagen zitiert, erwähnt bzw. Musterbelehrungen auftischt.

Denn: Es gibt zahlreiche Rechte des Käufers, die sich z.B. aus dem BGB ergeben, und über die der Käufer auch nicht jedes Mal belehrt wird (und auch nicht zu belehren ist), weil entweder er oder sein Rechtsanwalt sie kennt ;-)

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Nico

Stimme ich vollkommen zu. Warum gerade hier eine solche "Ausnahme" gemacht wird, ist mir völlig schleierhaft. Und laut gängiger Auffassung der Gerichte reicht's ja mittlerweile schon nicht mal mehr, das nur in den AGB zu verankern. Gab's/Gibt's da nicht auch eine ziemliche Abmahnkultur?

Robert Sedlacek

Ich glaube das ist ein etwas komplexeres Thema. Möglicherweise wissen viele Leute von ihrem Recht nichts. Ich würde sogar davon ausgehen dass eine gewisse Anzahl von Online-Händlern nichts davon weiss. Das Verlangen die Info beim Vertragsabschluss vorzulegen hieft in gewissen Maßen alle auf die selbe Ebene. In manchen Ländern müssen zum Beispiel auch in jedem Lokal das Alkohol serviert die gängigen Jugendschutzbedingungen ausgehängt sein, obwohl diese auch immer greifen würden.

Ulf

Das Widerrufsrecht hat absolut ihre Daseinsberechtigung.
Das liest sich wie "Qualität hat seinen Preis"

Nico

... das mit den Jugendschutzbestimmungen ist ja z.B. auch hier so. Aber ehrlich, wer liest sich das durch?

Wenn die Leute Reklamationen haben oder eben das Ding einfach zurückgeben wollen, das sie da gekauft haben, dann werden sie sich schon bei einem melden. Selbst im Einzelhandel wird ja mittlerweile allerortens aus Kulanz anstandslos gekaufte und sogar geöffnete Ware zurückgenommen, obwohl das nicht nötig wäre - da ist Kunde sicher dran gewöhnt. Insofern wird er da schon "dreist" genug sein, einfach mal nachzufragen.

Auke

Dass eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB nicht ausreichen kann, ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut von § 360 I 1 BGB. Dazu braucht es keine „gängige Auffassung der Gerichte“.

Robert Sedlacek

Ich glaube es geht weniger darum, dass Leute sich die Dinge durchlesen, und mehr darum dass hinterher keiner sagen kann, man hätte es nicht gewusst.

Aber wie gesagt, alles nur Spekulation meinerseits…

Christian Loch

Wahrscheinlich kommt das Gesetz aus einer Zeit, als der Versandhandel noch mehr Ausnahme als Regel war. Mit 14 Tagen ist die Frist zum Widerruf auch relativ kurz, im Gegensatz zu Gewährleistungsansprüchen zum Beispiel. Deswegen kann ich nachvollziehen, dass hier der Händler zur Belehrung verpflichtet wurde. Denn natürlich gilt das Gesetz unabhängig davon, ob der Kunde belehrt wurde.

Mit dem Auszug aus dem JuSchG in Gaststätten verhält es sich wohl ähnlich.

Nico

Naja, Spitzfindigkeiten.. "Deutlich gestaltet" kann dein Rechtsanwalt sicher auch als "fett und hervorgehoben in den AGB eingebaut" deuten - ob ihm der Richter da zustimmt, weiß man natürlich nicht.
Und die "Erfordernisse des eingesetzten Kommunikationsmittels" könnte man minimalistisch auch mit "Die Seite mit den AGB ist erreichbar und gut lesbar" auslegen.

Aber das ist nun doch eher Korinthenkackerei. :)

MOW

Das Gesetz dient dazu, die Wettbewerbsvorteile der Versandhändler etwas einzuschränken. Ansonsten würde es noch mehr einreißen, beim lokalen Händler zu kucken und im Internet zu bestellen, und so soll der Versandhändler wenigstens das Ausprobieren durch den Kunden selbst tragen. Das macht es natürlich finanziell interessant, sich um das Rücksenderisiko zu drücken. Und es gab ja schon etliche Urteile z.B. zu Abnutzungspauschalen und anderen Tricks, mit denen sich Händler um ihre Verpflichtungen drücken wollen. Da finde ich es grundsätzlich (wenn auch im Detail verbesserungswürdig) begrüßenswert, daß die Widerrufsbelehrung verpflichtend ist und es Mindeststandards gibt, und auch nicht der Eindruck erweckt werden darf, daß diese in ihrer Gültigkeit eingeschränkt wären.

lejupp

Wenn das der Gedanke war, dann ist die Sache nach hinten losgegangen. Teure Anschaffungen mache ich praktisch nurnoch im Internet, gerade weil ich den Kram ggfs. einfach zurückgeben kann.

babbinski

Naja ist auf jeden Fall gut das es so was in DE überhaupt gibt. In anderen Ländern gibt es nicht so viel Sicherheit...

MOW

Na ja. Immerhin belastest Du dann nicht auch noch den lokalen Händler mit Deinem Ausprobieren, und der Internethändler muß mit den Rücksendungen kalkulieren, also verringert sich die Preisdifferenz. Das ist für den lokalen Händler schonmal besser als der unregulierte Fall.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

BBCode-Formatierung erlaubt
Formular-Optionen