Montag, 26. September 2011, 08:21
Widerrufsbelehrung und ihr Sinn
Um es sicherheitshalber vorweg zu nehmen: Das Widerrufsrecht im Online-Handel - bei Waren und Dienstleistungen - hat absolut ihre Daseinsberechtigung. Über einige Details davon, die uns der Gesetzgeber vorgibt, kann man durchaus streiten bzw. diskutieren. Im Großen und Ganzen ist es aber eine gute Sache.
Was ich mich aber frage: Wenn es doch Musterbelehrungen gibt, die einem Gesetzesentwurf bzw. -text beigefügt sind, warum soll dann jeder Online-Handler diese Widerrufsbelehrung jedem Käufer bei jedem Einkauf wirksam vorlegen? Das (Widerrufs-)Recht existiert ja unabhängig davon, und der Gesetzgeber hätte es in seiner Formulierung ganz klar und ausnahmslos an jeden Fernabsatzvertrag koppeln können, auch ohne dass der Händler Gesetzespassagen zitiert, erwähnt bzw. Musterbelehrungen auftischt.
Denn: Es gibt zahlreiche Rechte des Käufers, die sich z.B. aus dem BGB ergeben, und über die der Käufer auch nicht jedes Mal belehrt wird (und auch nicht zu belehren ist), weil entweder er oder sein Rechtsanwalt sie kennt
Was ich mich aber frage: Wenn es doch Musterbelehrungen gibt, die einem Gesetzesentwurf bzw. -text beigefügt sind, warum soll dann jeder Online-Handler diese Widerrufsbelehrung jedem Käufer bei jedem Einkauf wirksam vorlegen? Das (Widerrufs-)Recht existiert ja unabhängig davon, und der Gesetzgeber hätte es in seiner Formulierung ganz klar und ausnahmslos an jeden Fernabsatzvertrag koppeln können, auch ohne dass der Händler Gesetzespassagen zitiert, erwähnt bzw. Musterbelehrungen auftischt.
Denn: Es gibt zahlreiche Rechte des Käufers, die sich z.B. aus dem BGB ergeben, und über die der Käufer auch nicht jedes Mal belehrt wird (und auch nicht zu belehren ist), weil entweder er oder sein Rechtsanwalt sie kennt
Kommentare
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Nico
Robert Sedlacek
Ulf
Das liest sich wie "Qualität hat seinen Preis"
Nico
Wenn die Leute Reklamationen haben oder eben das Ding einfach zurückgeben wollen, das sie da gekauft haben, dann werden sie sich schon bei einem melden. Selbst im Einzelhandel wird ja mittlerweile allerortens aus Kulanz anstandslos gekaufte und sogar geöffnete Ware zurückgenommen, obwohl das nicht nötig wäre - da ist Kunde sicher dran gewöhnt. Insofern wird er da schon "dreist" genug sein, einfach mal nachzufragen.
Auke
Robert Sedlacek
Aber wie gesagt, alles nur Spekulation meinerseits…
Christian Loch
Mit dem Auszug aus dem JuSchG in Gaststätten verhält es sich wohl ähnlich.
Nico
Und die "Erfordernisse des eingesetzten Kommunikationsmittels" könnte man minimalistisch auch mit "Die Seite mit den AGB ist erreichbar und gut lesbar" auslegen.
Aber das ist nun doch eher Korinthenkackerei.
MOW
lejupp
babbinski
MOW