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Unwissenheit

Mal wieder ein Staatsbediensteter, der nicht hundertprozentig sicher ist:
Sehr geehrte Damen u. Herren,

Ich bin mit Ermittlungen in Sachen Betrug in Zusammenhang mit e-bay beauftragt. In diesem Zusammenhang wäre es von Interesse zu erfahren, welchem Nutzer die im Betreff genannte IP-Adresse am 21.11.06, 14.31 Uhr zugeteilt gewesen ist. Sollten Sie die Daten nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschusses herausgeben können, werden Sie gebeten, dies mitzuteilen und die Daten zu sichern.

Meine Erreichbarkeit (...)

Mit freundlichen Grüßen

(...)
Ich bin mal gespannt, denn oft enden solche Anfragen im Leeren, spricht ein richterlicher Beschluss kommt nie, und demzufolge gehen bei uns auch keine Daten raus.

Kommentare

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Marc

Interessant... ich bin auch schon bei ebay übern Tisch gezogen worden... Hab natürlich auch Anzeige erstattet, aber wenn das das Einzige ist, was die Staatsmacht tut und die Ermittlungen nach euren Erfahrungen nicht konsequent weiterführt, dann bin ich ehrlich gesagt enttäuscht. Gibt es keinen Richter der Zeit hat sone Template zur Herausgabe der Daten zu unterschreiben?

Manuel Schmitt (manitu)

Eben das soll ja nicht sein: Es soll ordentlich geprüft sein, ob die Grundrechte eines Menschen "aufgegeben" werden!

Marc

Versteh ich net... Wenn derjenige tatsächlich betrogen wurde, und ebay sagt, das war die IP, wieso sollte man dann nicht diesbezüglich Nachforschungen anstellen dürfen?

Lim_Dul

Da könnte ja jeder kommen.

Diese Daten zählen zu persönlichen Daten und nur weil ein Ermittlungsbeamter an den Daten interessiert ist, dürfen die nicht herausgegeben werden. Dafür muss ein Richter den entsprechenden Beschluss ausstellen.

-thh

Diese Darstellung ist unrichtig und geht an der Sache vorbei. Selbstverständlich sind regelmäßig auch den Ermittlungsbehörden Auskünfte über "persönliche Daten" zu erteilen, es sei denn, diese unterliegen einem besonderen Schutz, wie dem durch das Fernmeldegeheimnis gebotenen (nicht aber dem durch das nicht existente Bankgeheimnis). Eine richterliche Anordnung ist nur für ganz bestimmte Ermittlungsmaßnahmen erforderlich.

jjwin2k

Intressant ist ist die Formulierung
QUOTE:
...dies mitzuteilen und die Daten zu sichern.
.
Seit wann dürfen denn Daten einfach so länger gespeichert werden?

Manuel Schmitt (manitu)

Auch hier: Unwissenheit pur :-)

jf

Durchsuchungsbeschuss? Also sowas wie "Anordnung zur Durchführung der 'Einstweiligen Erschießung'"?

Ich würd Widerspruch einlegen... g

noplease

Stammt das wirklich von einem Staatsbediensteten?
Unglaublich!

Wenn es nicht so wahrscheinlich wäre, dass ein Betrogener darunter leidet, müsste man solche Schreiben glatt 100%ig ignorieren.

So bleibt einem in der Tat als guter Mensch nur die Möglichkeit, diesen "Schwachbearbeiter" daran zu erinnern, dass man Gesetze nur auf einen konkret passenden richterlichen Besch(l)uss hin außer acht lassen darf.

David

Nunja, das Thema Juristen und das Internet ist ein ganz besonderes. Traurig, aber wahr...

Panama Jack

Brav!

Schön, daß ihr das nicht so handhabt wie gewisse Kreditkartenunternehmen ...

-thh

Nach inzwischen wohl herrschender und m.E. auch richtiger Ansicht gehört die Auskunft, wem eine bestimmte IP-Adresse dynamische IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, zu den Bestandsdaten und ist daher auf Anfrage der Ermittlungsbehörden nach § 113 TKG mitzuteilen. Selbst die Telekom, die sich erfahrungsgemäß sehr lange gegen Anfragen sperrt, hat es inzwischen aufgegeben, auf einer richterlichen Anordnung nach §§ 100g, 100h StPO zu bestehen, weil die Mehrzahl der Landgerichte die Ansicht vertritt, dass Rechtsgrundlage für die verlangte Auskunft § 113 TKG ist.

Insofern ist die Anfrage durchaus nachvollziehbar und sogar - angesichts der unterschiedlich beurteilten Rechtslage - zuvorkommend; man hätte genauso auf der Herausgabe bestehen und diese ggf. erzwingen können.

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