Mittwoch, 17. Juni 2009, 15:08
Saarländisches Grillgesetz (SGriG)
Als Akutmaßnahme gegen die eben erwähnte Folter gilt ab sofort das eben per Eilverfahren beschlossene Saarländische Grillgesetz (SGriG):
Saarländisches Grillgesetz (SGriG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Grilltätigkeiten, welche auf dem Hoheitsgebietes des Saarlandes vollzogen werden.
(2) Dieses Gesetz greift in andere Rechte ein, indem es diese erweitert.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Grillen der Vorgang, bei dem Fleisch mit Hilfe einer technischen oder nicht-technischen Einrichtung gegart wird
2. ist Schwenkbraten ein gut und traditionell gewürztes Stück Fleisch, vorzugsweise aus dem Schweinenacken
3. ist Schwenkmeister die Person, die geschäftsführend die Tätigkeit des Grillens vollzieht
4. ist ein Schwenker ein Grillgerät, welches von Saarländern erfunden wurde, und zugleich ein Synonym für Schwenbraten und Schwenkmeister
5. ist Schwenken der Vorgang, bei dem Schwenker vom Schwenker auf einem Schwenker zubereitet werden
Abschnitt 2
Technische Voraussetzungen
§ 3 Geeignete Brennstoffe
(1) Das Grillen hat unter Verwendung von Buchenholz oder im Notfall von Grillkohle oder -briketts zu erfolgen.
(2) Die Verwendung von sonstigen brennbaren Stoffen hat zu unterbleiben.
§ 4 Geeigente Geräte
(1) Das Grillen hat vorzugsweise auf einem selbst hergestellten Schwenker erfolgen. Die Verwendung von zugekauften Schwenkern ist behelfsmäßig zulässig.
(2) Die Verwendung eines stationären, unschwenkbaren Grills ist nur im Not- und Ausnahmefall zulässig.
§ 5 Geeignete Orte und Zeitpunkte
(1) Grillen ist an jedem Ort im Hoheits- und Anwendungsgebiet dieses Gesetzes zulässig.
(2) Grillen ist zu jedem Zeitpunkt unter Maßgabe von Satz 1 zulässig.
(3) Die Wochenend- und Feiertagsregelungen finden keine Anwendung. Grillen ist rund um die Uhr erlaubt und gewünscht.
Abschnitt 3
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 6 Zulassungsfreiheit
Grillen ist im Rahmen des Gesetzes zulassungs- und anmeldefrei.
§ 7 Allgemeine Informationspflichten
(1) Grillen sollte grundsätzlich im gesamten Bekannten- und Freundeskreis avisiert werden. Freunde und Bekannte sind einzuladen.
(2) Grillen sollte den Nachbarn avisiert werden, diese sind ebenfalls einzuladen.
(3) Dritten Personen, die sich während des Grillens im Grillbereich befinden, sind spätens bei Aufnahme der Grilltätigkeit zu informieren und einzuladen.
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Vorsätzlich handelt, wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(2) Verstöße werden mit einem Grill- oder Grill-Teilnahme-Verbot von nicht weniger als einem Jahr unter Anwendung von passiver Grill-Teilnahme bestraft.
Kommentare
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Daveman
Wohl etwas auf Kaffee entzug was ?
Ich würde §8 um Absatz 3 erweitern:
Wiederholte Verstöße haben zufolge das gesamte manitu-Team, im Bedarfsfall, bei Wind und Wetter mit Schwenkbraten und Schwenkmeister ein Jahr lang zu versorgen.
André
Olli G.
Manuel Schmitt (manitu)
Pedro
Thomas
Das ist aber schon gehobene juristische Sprache. Beeindruckend!
Manuel Schmitt (manitu)
Daniel.
Würden die Leute in der Saarzone als Muttersprache die deutsche Sprache haben, wäre dies nicht passiert
WM