Freitag, 6. Juli 2012, 10:44
Anruf? Abmahnung! (2)
Es gibt News! U.a. hat sich der Besteller durch einen "Reply-To"-Header als Mitarbeiter eines Marktbegleiters (nicht der von vongestern) zu erkennen gegeben . Dann versteht man auch seine Antwort (auf unsere Ablehnung des Auftrages):
Darf ich daraus schließen, daß Sie von Anfang an nicht liefern können (Also eine anfängliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung für das beworbene Angebot?)?Ich erkläre diesen Tag zum Tag der Pappnasen.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt
C. Dölling
Anton
Ich hoffe nur, der Mitarbeiter handelt ohne Auftrag des Arbeitgebers, sonst ist das noch ärmer.
ednong
was will man durch solcherlei erreichen? Ich mein, ich wüßte mit meiner Zeit besseres zu tun, als Marktbegleitern eine Fake-Bestellung aufzudrücken ...
PS: Deine Captchas laden erst nach einem sauberen Reload (Shift-Reload). Linux, Firefox, Vodafone-UMTS
Anonym
Ich nehme an, dass Testkäufe bei Marktbegleitern nicht unüblich sind; man schaut sich den Bestellprozess an, die Serverausstattung (Hardware und Software), probiert den Support aus und lernt was dabei.
Außerdem braucht man gelegentlich auch Redundanz außerhalb des eigenen Rechenzentrums.
ednong
Anonym
ednong
Somit paßt Ihre Argumentationskette nicht.
Andreas
Lustigerweise hat dieser Händler in der Automatischen Mail nicht nur die Bestellung bestätigt, sondern auch von seiner Seite her den Vertrag Rechtskräftig erklärt
thomas
ednong
Andreas
Markus
L.E.
Auke
An dieser Stelle gewinnt man den Eindruck, der Vertrag würde bereits geschlossen. Es hilft auch nicht, dass in Euren AGB steht:
Denn dieser Widerspruch geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Euren Lasten.
Natürlich nervt der Typ. Aber angesichts der aktuellen Ausgestaltung des Bestellprozesses hat er Anspruch auf die bestellte Leistung.
Andreas
Auke
Andreas
Ich glaube dass der Vertrag auch ohne diese Klausel noch nicht Rechtskräftig ist für Manitu.
Woo
"Durch das Absenden der Bestellung gehen Sie einen verbindlichen Vertrag ein" - das ist in dieser Formulierung unmissverstaendlich, dass die Firma Manitu ihrer Haelfte des Vertrages bereits zugestimmt hat. Ansonsten wuerde er an dieser Stelle ja eben gerade noch nicht zustandekommen.
Dies steht klar im Widerspruch zu 6.1 in den AGB.
Wenn man hier Rechtssicherheit will, muss eine der beiden Formulierungen angepasst werden (ich schaetze mal eher die im Bestellformular).
Gerhard
Damit der Vertrag Rechtsgültigkeit erlangt, fehlt noch die zweite übereinstimmende Willenserklärung - nämlich die von Manitu. Das ändert aber nichts daran, dass der Bestellende bereits zu diesem Zeitpunkt in einen verbindlichen Vertrag eintritt - unabhängig davon, ob dieser bereits Gültigkeit erlangt hat oder nicht.
Hier greift daher §145 BGB, die Bindung an den Antrag: "Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat." (ebd.)
(Ich bitte den Richterstil zu entschuldigen und gebe gleichzeitig den Hinweis, dass ich keinen juristischen Abschluss habe, die obigen Informationen nach bestem Wissen zusammengetragen sind und keinerlei Rechtsberatung, sondern im Zweifelsfall lediglich meine private Einzelmeinung darstellen.)
Auke
Gerhard
Auke
Gerhard
Auke
Gerhard
Dennoch: Was ist an der Formulierung "Sie gehen einen Vertrag ein" falsch? De facto ist doch genau dies der Punkt, an dem zumindest diese Partei in einen Vertrag eintritt.
Anonym
Gerhard
Engywuck
Gerhard
Daveman
Theodore
Layer8
Theodore
Anonym